Rauchmelderpflicht
In Nordrhein-Westfalen ist mit Wirkung zum 1. April 2013 durch das Gesetz zur Änderung der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung (BauO NRW) die Pflicht zur Ausstattung bzw. Installation und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern in Wohnungen erstmals gesetzlich festgelegt worden!
Der neue maßgebliche § 49 Abs. 7 BauO NRW lautet wie folgt:
„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.
Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.“
Es ist daher zunächst zwischen Neubau- und Bestandswohnungen zu unterscheiden. Während Neubauwohnungen seit dem 1. April 2013 mit Rauchwarnmeldern auszustatten sind, gilt für den Wohnungsbestand eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2016. Des Weiteren ist zwischen Bestandsbauten, die noch nicht über Rauchwarnmelder verfügen und Bestandsbauten, die bereits mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet sind und deren Eigentümer die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder bis spätestens zum 31. März 2013 übernommen haben, zu unterscheiden.
Trotz Rauchmelderpflicht keinen Rauchmelder installieren? Das kann teuer werden........
Immer wieder hört man die Frage: „Wird überhaupt kontrolliert, ob ich Rauchmelder installiert habe?“
Es gibt derzeit keine Kontrolle ob und wo ein Rauchmelder installiert wurde.
Hier erfahren Sie, was Ihnen passieren kann, wenn Sie trotz Rauchmelderpflicht keinen Rauchmelder installieren.
Kein Rauchmelder – im Ernstfall droht ein strafrechtliches Verfahren
Ein Vertsoß gegen die Bauordnung kann im Brandfall ein strafrechtliches Verfahren nach sich ziehen, sollten durch Feuer und/oder Rauch Personen zu Schaden kommen.
Kein Rauchmelder – Versicherung kann Leistung kürzen
Die Sicherheitsvorschriften sind Bestandteile in den Versicherungsbedingungen zu Wohngebäudeversicherungen und Hausratversicherungen.
Mit diesen wird der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Obliegenheit (Pflicht) verpflichtet, sich an die gesetzlichen Bestimmungen am Standort des Objektes zu halten.
Auch die Rauchmelderpflicht gehört zu den gesetzlichen Bestimmungen, an die Sie sich halten müssen.
Tun Sie dies nicht, kann die Versicherung im Brandfall die Leistungen kürzen.
Oftmals wird argumentiert, dass der Versicherungsnehmer nicht wusste, dass eine Rauchmelderpflicht für seinen Wohnort gilt. In diesem Fall wird im Schadensfall durch das Versicherungsunternehmen grobe Fahrlässigkeit unterstellt. Je nach Versicherung ist dieser Fall versichert oder auch nicht. Fragen Sie daher sicherheitshalber nach.
Nichtwissen schützt nicht
Immer mehr Bundesländer führen die Rauchmelderpflicht ein und es wird nur noch eine Frage der Zeit sein, bis die Rauchmelderpflicht verbindlich für Deutschland gilt.
Dann ist es sogar unmöglich zu behaupten, Sie hätten nicht gewußt, dass Rauchmelder Pflicht sind.
Bereits heute, im Informationszeitalter wird es immer schwieriger, etwas nicht zu wissen. Und das wissen auch die Versicherungen.
Zusammenfassung:
Einbaupflicht | |
- für Neu- und Umbauten: | ab 01.04.2013 |
- für bestehende Wohnungen: | bis 31.12.2016 |
Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen | |
- Schlafräumen - Kinderzimmern - Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen |
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Verantwortlich | |
- für den Einbau: | der Eigentümer |
- für die Betriebsbereitschaft:
http://www.rauchmelderpflicht.eu/ http://www.rauchmelder-lebensretter.de/ http://rauchmelderpflicht.net/ |
der Besitzer bei Mietwohnungen = Mieter
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